AußStrG: § 21
ZPO: § 146 Abs 1
Das grobe Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters an der Versäumung der Prozesshandlung ist der Verfahrenspartei zuzurechnen und schließt die Wiedereinsetzung aus.
AußStrG: § 21
ZPO: § 146 Abs 1
Das grobe Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters an der Versäumung der Prozesshandlung ist der Verfahrenspartei zuzurechnen und schließt die Wiedereinsetzung aus.