ABGB: § 1319a
Wenn eine Leitschiene, die aufgrund einer mangelhaft ausgeführten Schweißnaht beim Anprall eines Fahrzeugs gebrochen ist, niemals einer fachkundigen Überprüfung unterzogen wurde, bei der der Fehler auffallen hätte müssen, kann von einem groben Verschulden des Straßenerhalters ausgegangen werden (Zurückweisung der Revision).