ABGB: §§ 863, 1090, 1444
Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts und bei der Beurteilung seines Umfangs ist Zurückhaltung geboten. In vielen Fällen wird der Schuldner ein auf einen Verzicht hindeutendes Verhalten des Gläubigers gar nicht als Willenserklärung, sondern als bloße Wissenserklärung zu verstehen haben.