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Konkludenter Verzicht auf das Mietrecht an einem Teil des Mietobjekts?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/363Zak 2013, 199 Heft 10 v. 5.6.2013

ABGB: §§ 863, 1090, 1444

Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts und bei der Beurteilung seines Umfangs ist Zurückhaltung geboten. In vielen Fällen wird der Schuldner ein auf einen Verzicht hindeutendes Verhalten des Gläubigers gar nicht als Willenserklärung, sondern als bloße Wissenserklärung zu verstehen haben.

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