Das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG; BGBl I 2013/50) basiert auf der RL 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Mit Wirkung zum 16. 3. 2013 regelt das ZVG den Erfüllungsort und die Rechtzeitigkeit bei der Geldschuld neu (§ 907a ABGB) und transferiert den Inhalt des § 905a ABGB (Fremdwährungsschuld) nach § 907b ABGB sowie § 352 UGB in den Achten Abschnitt des Vierten Buches des UGB (§ 456 UGB). § 6a KSchG enthält eine Sondervorschrift für Verbraucher und die §§ 15 Abs 3 MRG, 1100 ABGB regeln die Fälligkeit des Mietzinses neu. Sondervorschriften für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen (Art 4 RL 2011/7/EU ) sind im BVergG 2006 geplant. Im Folgenden werden die wesentlichen durch das ZVG bewirkten Änderungen dargestellt.