In 10 ObS 38/13f hat der OGH klargestellt, dass ein Rechtspraktikant keinen Anspruch auf eine Waisenpension haben kann. § 252 Abs 2 Z 1 ASVG, der die Kindeseigenschaft für die Dauer einer Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert, sei im Fall der Gerichtspraxis nicht heranziehbar, weil die Ausbildung hier zugleich eine Erwerbstätigkeit darstelle, aus der ein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Einkommen bezogen werde. Die Kürzung des Ausbildungsbeitrags um ein Fünftel durch das BudgetbegleitG 2011 habe daran nichts geändert.