In einem Amtshaftungsprozess (1 Ob 57/13h) befasste sich der OGH mit der Bemessung des Rechtsanwaltshonorars für die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren. § 13 Abs 2 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), der bei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die "nur" mit Geldstrafe bis zu 730 € bedroht sind, eine Bemessungsgrundlage von 1.450 € festlegt, ist seiner Ansicht nach auch dann heranziehbar, wenn neben der Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist. Die Rechtsnatur der AHK blieb offen (vgl dazu 7 Ob 201/07w = Zak 2008/89, 55).