Eine AGB-Klausel, die den Kunden, der sich eine Küche liefern und montieren lässt, dazu verpflichtet, "spätestens bei Anlieferung" das gesamte Entgelt ohne Abzug zu bezahlen, ist nach Ansicht des dt BGH (VII ZR 162/12) wegen unangemessener Benachteiligung iSd § 307 BGB unwirksam. Unabhängig davon, ob ein Kauf- oder ein Werkvertrag vorliegt, sei eine kompensationslos vorgesehene Vorleistungspflicht des Kunden, die diesem im Fall eines mangelhaften Einbaus das Druckmittel der Leistungsverweigerung bis zur Behebung nimmt, nicht sachgerecht.