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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers über die Reparaturanfälligkeit des Motors

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/342Zak 2012, 174 Heft 9 v. 23.5.2012

ABGB §§ 871, 922, 924

Der Fahrzeughändler muss den Kaufinteressenten auf die in Branchenkreisen bekannte Reparaturanfälligkeit des Motorentyps des angebotenen Gebrauchtwagens hinweisen. Unterlässt er dies, veranlasst er einen Geschäftsirrtum.

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