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Rassi, "Ungeprüft" ­verfassungswidrig! ecolex 2012, 313.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2012/325Zak 2012, 160 Heft 8 v. 8.5.2012

Gem § 54 Abs 1a ZPO idF BudgetbegleitG 2011 hat das Gericht die Kostennote seiner Kostenentscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, wenn der anwaltlich vertretene Gegner keine Einwendungen erhoben hat. Vor Kurzem hat der VfGH (G 84/11 = Zak 2011/794, 419) das Wort "ungeprüft" als verfassungswidrig aufgehoben, weil er es als unsachlich erachtete, dass das Gericht nicht zumindest Schreib- oder Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten auch ohne Einwendungen des Gegners korrigieren kann. Der Autor befasst sich mit den Auswirkungen des Erkenntnisses und weist darauf hin, dass das Gericht offenkundige Fehler nun amtswegig wahrzunehmen hat. Seiner Ansicht nach ist jeder Fehler als offenkundig zu qualifizieren, der leicht und ohne förmliches Beweisverfahren erkannt bzw geklärt werden kann. Da dies auf die Mehrzahl der Kostenverzeichnungsfehler zutreffe, bleibe für das Prüfverbot des § 54 Abs 1a ZPO nur mehr ein relativ schmaler Anwendungsbereich. ZB greife es dann ein, wenn die Beurteilung der Richtigkeit des verzeichneten Kostenpostens von einer rechtlichen Subsumtion abhänge. Beachte zum Thema auch Thiele, Einwendungen gegen die Kostennote: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel, Zak 2012/8, 9.

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