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Angemessene Rücklage schließt Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht aus

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/272Zak 2012, 138 Heft 7 v. 18.4.2012

ZPO §§ 40, 50, 63 Abs 1

Eine angemessene Rücklage in Form eines Sparbuchguthabens steht der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Darüber hinaus erscheint die Deckung von Prozesskosten aus einem Bausparguthaben auch deshalb nicht zumutbar, weil die vorzeitige Auflösung eines laufenden Vertrags zu unverhältnismäßigen Belastungen führt.

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