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Rücktritt von einem Fernlehrvertrag

In aller KürzeZak 2012/245Zak 2012, 122 Heft 7 v. 18.4.2012

Von einem Fernlehrvertrag, der eine Kursdauer von 18 Monaten und die Bezahlung der Kursgebühr in 27 Monatsraten vorsieht, kann der Verbraucher nach Ansicht des LG Innsbruck (4 R 52/12v) gem § 12 VKrG innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss bzw Erhalt der in § 9 VKrG vorgesehenen Informationen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Das Rechtsverhältnis beinhalte entweder einen verbundenen Kreditvertrag iSd § 13 VKrG oder einen entgeltlichen Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG. Um einen Vertrag über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen gegen Teilzahlungen, bei dem gem § 25 Abs 1 VKrG kein Rücktrittsrecht bestehen würde, handle es sich in Hinblick auf die unterschiedlichen Kurs- und Ratenlaufzeiten nicht.

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