vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bindungswirkung nach Streitverkündung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/232Zak 2012, 119 Heft 6 v. 3.4.2012

ZPO §§ 21, 411

ABGB § 931

Die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils erstrecken sich insofern auf den nach Streitverkündung beigetretenen Nebenintervenienten bzw auf eine Person, die sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, als in einem Folgeverfahren keine Einwendungen erhoben werden können, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen. Diese Interventionswirkung besteht nicht nur im Verhältnis von Haftung des Streitverkünders und Regresspflicht des Empfängers der Streitverkündung, sondern auch bei materiell-rechtlichen Alternativverhältnissen, die einander gegenseitig ausschließend bedingen, dh, bei denen die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte