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Haftung des Gutachters gegenüber Dritten

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/223Zak 2012, 115 Heft 6 v. 3.4.2012

ABGB §§ 1300, 1323

ZPO § 228

Der Sachverständige haftet für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund seines fahrlässig erstellten Privatgutachtens, wenn der Gutachtensauftrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten zu werten ist bzw die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Gutachtens aufgrund der erkennbaren Drittgerichtetheit auf den Dritten zu erstrecken sind.

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