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Gewährleistungsrückgriff mittels Anweisung

Themao. Univ.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2012/209Zak 2012, 107 Heft 6 v. 3.4.2012

Die Mangelhaftigkeit einer Leistung hat vielfach ihre Ursache darin, dass bereits dem Gewährleistungspflichtigen mangelhaft geleistet worden ist: Der Wiederverkäufer hat die mangelhafte Sache weitergegeben, der Generalunternehmer sich eines mangelhaft leistenden Subunternehmers bedient usw. Solange die Gewährleistungsfristen gegenüber dem Vormann noch offen sind, kann der Gewährleistungspflichtige selbst unmittelbar auf Basis des § 932 ABGB auf seinen Vormann greifen. Verbessert der Gewährleistungspflichtige selbst, so ist die Verbesserung durch den Vormann infolge Zweckerreichung unmöglich. Die Selbstverbesserung stellt aber die von § 932 ABGB vorgegebene Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe auf den Kopf. Einen Ausweg aus dem Dilemma bietet das Institut der Anweisung (Pkt 1.). Es ist auch geeignet, in den Rückgriffsfällen des § 933b ABGB einen Ausweg zu zeigen (Pkt 2.). Auch taugt es zur Befriedigung des Austauschanspruchs (Pkt 1.). Ergänzend behandelt die Arbeit Obliegenheiten beider Parteien zur Gewährung (Pkt 4.) bzw Wahrung (Pkt 3.) der Verbesserungschance. Zusätzlich streift sie die Schadenersatzpflicht (Pkt 5.).

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