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Thunhart, Die Überprüfung der Jahresabrechnung auf ihre Richtigkeit (§ 34 Abs 3 WEG), wobl 2012, 45.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2012/200Zak 2012, 100 Heft 5 v. 21.3.2012

Der Autor weist darauf hin, dass die Frage, unter welchen Gesichtspunkten das Gericht die Richtigkeit der Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters zu prüfen hat, in der Rsp im Detail uneinheitlich beantwortet wird. Seiner Ansicht nach ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine richtige Abrechnung alle jene Ausgaben erfasst, die auf einer Zahlungspflicht der Eigentümergemeinschaft basieren und deshalb von der Beitragspflicht der Wohnungseigentümer umfasst sind. Dass der Verwalter beim Eingehen von Verbindlichkeiten für die Eigentümergemeinschaft pflichtwidrig handelte, habe keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Abrechnung. Für die Abrechnungskontrolle sei es daher nicht relevant, ob Ausgabenposten beispielsweise dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen oder eigentlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft, sondern in jenen eines Wohnungseigentümers gefallen wären. Aber auch rechtsgrundlos getätigte Aufwendungen seien nicht aus der Abrechnung zu löschen, sondern nur als ungerechtfertigt zu kennzeichnen. Rückzahlungsansprüche der Gemeinschaft für pflichtwidrige oder rechtsgrundlose Ausgaben könnten erst beitragsmindernd in die Abrechnung aufgenommen werden, nachdem sie tatsächlich vereinnahmt wurden.

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