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Räum- und Streupflicht von Anrainern - Besorgungsgehilfenhaftung, Beweislast

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/192Zak 2012, 98 Heft 5 v. 21.3.2012

StVO § 93

ABGB §§ 1311, 1315

Der gem § 93 Abs 1 StVO räum- und streupflichtige Anrainer haftet für das Verschulden seiner Gehilfen lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB. Auch jene Person, der die Räum- und Streupflichten gem § 93 Abs 5 StVO vertraglich überbunden worden sind, trifft gegenüber Dritten nur die Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB.

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