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Kostenverzeichnung im Beweissicherungsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/156Zak 2012, 79 Heft 4 v. 6.3.2012

ZPO §§ 54, 388 Abs 3

Im Beweissicherungsverfahren muss der Prozesskostenersatz für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen innerhalb der Notfrist von vier Wochen durch Kostenverzeichnung gegenüber dem Gericht geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der jeweiligen Befundaufnahme zu laufen (nicht erst mit der Zustellung des schriftlichen Befundes).

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