vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gastwirtehaftung - widersprüchliche Aussagen zur Aufbewahrung von Wertgegenständen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/150Zak 2012, 77 Heft 4 v. 6.3.2012

ABGB § 970

Die Gastwirtehaftung besteht für eingebrachte Sachen. Wenn der Gast vom Wirt in einer für ihn ohne Weiteres erkennbaren Weise (hier: durch Hinweisschilder) angewiesen wurde, Wertgegenstände an einem bestimmten Ort zu deponieren, sind entgegen dieser Anweisung aufbewahrte Sachen nicht als eingebracht anzusehen, es sei denn, die Anweisung wäre dem einzelnen Gast gegenüber wieder zurückgenommen worden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte