vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aussichtslose Prozessanträge - Haftung für Schäden aufgrund der Verfahrensverzögerung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/114Zak 2012, 58 Heft 3 v. 21.2.2012

ABGB § 1295 Abs 2

ZPO § 228

Wenn eine Verfahrenspartei weiß, dass der Prozessgegner durch die Verfahrensverzögerung, die durch ihre wiederholten Delegierungs- und Ablehnungsanträge entsteht, Vermögensnachteile erleiden kann, und bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass diese Anträge substanz- und aussichtslos sind, haftet sie dem Prozessgegner gem § 1295 Abs 2 ABGB für den entstehenden Schaden. Die Behauptungs- und Beweislast für die subjektive Vorwerfbarkeit des prozessualen Fehlverhaltens trifft den Geschädigten. Im Regelfall reicht der Nachweis eines äußeren Geschehensablaufs aus, der nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Schädigungsabsicht vermuten lässt oder zumindest die Annahme rechtfertigt, dass der Schädiger die Aussichtslosigkeit der in seinen Prozessanträgen vertretenen Standpunkte erkennen hätte müssen. Dann liegt es am Schädiger, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte