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Eingeschränktes Veräußerungs- und Belastungsverbot - Nachweis eines Ausnahmetatbestandes im Grundbuchverfahren

RechtsprechungSachenrechtZak 2012/93Zak 2012, 51 Heft 3 v. 21.2.2012

ABGB § 364c

GBG § 94 Abs 1 Z 1

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann mit Ausnahmen (zB hinsichtlich bestimmter Erwerber) oder Einschränkungen (hier: auf Belastungen zu einem bestimmten Zweck) begründet und verbüchert werden. Die Einverleibung eines von dem beschränkten Verbot nicht erfassten Rechtserwerbs setzt voraus, dass dieser Umstand in grundbuchfähiger Form nachgewiesen wird.

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