vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gewährleistung für Motorschlitten - Not-Aus-Schalter muss panikartiger Bedienung standhalten

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/60Zak 2012, 35 Heft 2 v. 31.1.2012

ABGB § 922 Abs 1

Zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Motorschlittens gehört, dass der Not-Aus-Schalter des Motors auch bei einer panikartigen und mit großer Wucht ausgeführten Betätigung nicht zu Bruch geht und dadurch noch vor der Abschaltung seine Funktionalität verliert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte