ABGB § 364c
GBG §§ 26, 82a, 126 Abs 2
Das eine Voraussetzung für die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch bildende Angehörigenverhältnis ist mit einer Urkunde - idR der Standesurkunde - zu bescheinigen, wobei die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt. Nicht ausreichend ist die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der die Verbotseinräumung betreffenden Urkunde.