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Bescheinigung des Aufschiebungsinteresses bei einer Räumungsexekution

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2012/798Zak 2012, 439 Heft 22 v. 11.12.2012

EO § 44 Abs 1, § 349

Im Antrag auf Aufschiebung einer Räumungsexekution muss das Aufschiebungsinteresse (Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils) behauptet und bescheinigt werden. Von einer generellen Offenkundigkeit dieser Gefahr kann nach neuerer Rsp weder bei der Räumung von Wohnungen noch bei der Räumung von Geschäftslokalen ausgegangen werden.

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