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Geltendmachung vorprozessualer Kosten für die Schadensanalyse als Schaden- oder Prozesskostenersatz?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/795Zak 2012, 438 Heft 22 v. 11.12.2012

ABGB § 1295 Abs 1, § 1333 Abs 2

ZPO § 41

Vorprozessuale Aufwendungen für die Schadensanalyse (hier: für Probenentnahme und -untersuchung) können - solange Akzessorietät zum Hauptanspruch besteht - nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs geltend gemacht werden, wenn sie in erster Linie zur Beweissammlung und Prozessvorbereitung dienten. Bestand hingegen ein besonderes, von der Rechtsverfolgung bzw -verteidigung unabhängiges Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung, ist die selbstständige Geltendmachung dieser Aufwendungen als materieller Schadenersatzanspruch möglich.

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