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Keine Ausfolgung des Originals einer letztwilligen Verfügung an eine Verfahrenspartei

RechtsprechungErbrechtZak 2012/793Zak 2012, 437 Heft 22 v. 11.12.2012

AußStrG § 152 Abs 3

Geo: § 168

Das im Verlassenschaftsverfahren vorgelegte Original einer letztwilligen Verfügung ist dauerhaft bei Gericht zu verwahren und darf nicht an eine verfahrensbeteiligte Person ausgefolgt werden. Zulässig ist lediglich die Ausfolgung einer Kopie.

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