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Amtshaftung für den Asylgerichtshof?

In aller KürzeZak 2012/783Zak 2012, 422 Heft 22 v. 11.12.2012

§ 25 AsylGHG schließt eine Amtshaftung für Entscheidungen des Asylgerichtshofs aus. Mit dem Erk G 64/10 hat der VfGH einen Gesetzes­prüfungsantrag des OLG Wien zu dieser Bestimmung abgewiesen. Die Herausnahme der Höchstgerichte aus dem Amtshaftungsbereich durch § 2 Abs 3 AHG sei verfassungskonform. Ob der Asylgerichtshof mit den Höchstgerichten vergleichbar sei, könne dahingestellt bleiben. Im Ausgangsverfahren werde ein Amtshaftungsanspruch aufgrund einer Säumnis dieses Gerichtshofs geltend gemacht. Sowohl § 25 AsylGHG als auch § 2 Abs 3 AHG seien jedoch dahin auszulegen, dass sie der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen für gerichtliche Säumnis nicht entgegenstehen.

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