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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2012/759Zak 2012, 413 Heft 21 v. 27.11.2012

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2012/2013 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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