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Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen auch bei einer negativen Feststellungsklage

In aller KürzeZak 2012/725Zak 2012, 382 Heft 20 v. 13.11.2012

Auch eine Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht (negative Feststellungsklage), kann nach Ansicht des EuGH (C-133/11 , Folien Fischer, Fofitec/Ritrama) am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO eingebracht werden, sofern sich ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung feststellen lässt.

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