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Vermutung des Miteigentums an einer Grenzmauer

RechtsprechungSachenrechtZak 2012/17Zak 2012, 15 Heft 1 v. 17.1.2012

ABGB §§ 854, 855

Nach § 854 ABGB wird vermutet, dass eine über der Grundgrenze errichtete Grenzmauer im ideellen Miteigentum der Grundnachbarn steht. Jeder Miteigentümer kann die Mauer gem § 855 S 1 ABGB auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Tiefe ohne Zustimmung des anderen benützen (hier: durch Verankerung einer Betonplatte an der Mauer mit Schrauben).

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