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Bindungswirkung nach Streitverkündung trotz Zurückweisung der Nebenintervention

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/713Zak 2012, 379 Heft 19 v. 30.10.2012

ZPO §§ 17, 21, 411

ABGB § 931

Das für den Beitritt als Nebenintervenient erforderliche rechtliche Interesse liegt bereits dann vor, wenn es ernsthaft möglich erscheint, dass im Fall des Unterliegens einer Partei von dieser Regressansprüche gegen den Nebenintervenienten erhoben werden. Rechtliche Grundlagen für den Regress müssen im Beitrittsschriftsatz nicht substanziiert dargelegt werden.

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