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Kündigung des Mietvertrags wegen einer strafbaren Handlung des Mieters

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/667Zak 2012, 355 Heft 18 v. 8.10.2012

MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3

Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3 MRG kann der Vermieter das Mietverhältnis ua dann aufkündigen, wenn der Mieter eine strafbare Handlung gegen sein Eigentum gesetzt hat, die über eine - im Einzelfall zu beurteilende - Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Tatbestandliche Eigentumsdelikte sind zB Diebstahl, Untreue und Betrug.

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