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Linder, Anm zu EF-Z 2012/139.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2012/647Zak 2012, 340 Heft 17 v. 25.9.2012

Zu 3 Ob 237/11s = Zak 2012/337, 172: Wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch. Eine Intimbeziehung und seelische Gemeinschaft ohne Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist keine Lebensgemeinschaft.

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