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Bemessung des Prozesskostenersatzes nach Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/644Zak 2012, 339 Heft 17 v. 25.9.2012

RATG: § 12 Abs 3 und 4, TP 2 II 1 c, TP 3 A II 1

ZPO §§ 41, 239 Abs 3 Z 4

Wenn der Beklagte in seiner Klagebeantwortung das gesamte Klagebegehren anerkannt hat und nur noch der Prozesskostenersatzanspruch des Klägers strittig ist, reduziert sich die Kostenbemessungsgrundlage für weitere Verfahrenshandlungen gem § 12 Abs 3 und 4 RATG. Dies gilt bereits für die Tagsatzung, in der die Klagebeantwortung mit dem Anerkenntnis mündlich vorgetragen wird. Diese Tagsatzung ist nach TP 3 A II 1 RATG zu honorieren; der niedrigere Tarifansatz nach TP 2 II 1 c RATG würde nur dann gelten, wenn der Streit durch das Anerkenntnis völlig, dh einschließlich der Prozesskostenfrage, erledigt wäre.

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