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Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Verjährungsfrist

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/643Zak 2012, 339 Heft 17 v. 25.9.2012

UGB § 275 Abs 5

ABGB § 1295 Abs 1, § 1489

Für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Abschlussprüfer sieht § 275 Abs 5 UGB eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, die sowohl die kurze relative als auch die lange absolute Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB verdrängt. Es handelt sich um eine objektive Frist, die unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten mit dem Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen beginnt.

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