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Sturz eines Radfahrers auf einem Bahnübergang - keine Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmens

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/639Zak 2012, 337 Heft 17 v. 25.9.2012

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304

EKHG § 1

Von einem Radfahrer ist zu verlangen, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn so weit beobachtet, dass er seine Fahrt trotz auftretender Gefahrenstellen (Schlaglöcher, Rollsplitt usw) ohne Sturz absolvieren kann. Besondere Vorsicht ist auf Eisen- oder Straßenbahnkreuzungen geboten, insb wenn die Schienen die Fahrbahn in einem spitzen Winkel queren.

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