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Zurücknahme der Revision nur bis zur Übergabe der Entscheidung zur Ausfertigung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/610Zak 2012, 319 Heft 16 v. 11.9.2012

ZPO § 416 Abs 2, §§ 484, 513

Der Schriftsatz, mit dem die Revision zurückgenommen wird, muss vor dem Zeitpunkt beim OGH einlangen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wird. Andernfalls ist die Zurücknahme als unzulässig zurückzuweisen.

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