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Anerbenrecht - Übernahmspreis im Fall einer nicht lebensfähigen Landwirtschaft

RechtsprechungErbrechtZak 2012/593Zak 2012, 313 Heft 16 v. 11.9.2012

Krnt ErbHG: §§ 2, 12

Unabhängig vom geringen erzielbaren Ertrag liegt ein Erbhof iSd Krnt ErbHG vor, wenn das Flächenausmaß wenigstens 5 ha beträgt.

Wenn der erzielbare Ertrag so gering ist, dass die Erhaltung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs unmöglich erscheint, ist die ausschließliche Orientierung am Ertragswert bei der Bemessung des Übernahmewerts iSd § 12 Krnt ErbHG nicht gerechtfertigt. In diesem Fall muss der Verkehrswert mitberücksichtigt werden, wenn er den Ertragswert deutlich übersteigt.

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