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Zwangsversteigerung - Übernahme einer offenkundigen Dienstbarkeit durch den Ersteher?

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2012/568Zak 2012, 299 Heft 15 v. 28.8.2012

EO § 150

ABGB §§ 481, 1500

Eine in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte, aber offenkundige Dienstbarkeit wird vom Ersteher nach Maßgabe ihres Rangs ohne oder bloß in Anrechnung auf das Meistbot übernommen. Der Rang einer offenkundigen Servitut richtet sich nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens (hier: durch Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll).

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