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Gänzliche Weitergabe von Geschäftsräumen als Kündigungsgrund?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/562Zak 2012, 297 Heft 15 v. 28.8.2012

MRG: § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1

Der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe (§ 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG) liegt bei Geschäftsräumen nur dann vor, wenn bei der Weitergabe die selbstständige Verwertung des Bestandrechts im Vordergrund steht.

Bei folgender Sachlage ist die Ansicht vertretbar, dass dieser Kündigungsgrund nicht erfüllt ist (Zurückweisung der Revision): Bei Abschluss des Mietvertrags war sich der Geschäftsraummieter noch unsicher, ob er sein aufzubauendes Unternehmen (Weinlokal) als Einzelunternehmer oder in Form einer Gesellschaft betreiben wird. In der Folge gründete er für den Betrieb mit seiner Ehegattin eine GmbH. Die Arbeit im Lokal wird von den beiden Gesellschaftern erledigt, wobei die Arbeitszeit des Mieters ca 45 Stunden pro Woche beträgt.

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