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Unterhaltsvorschuss - keine Rechtsmittellegitimation des Unterhaltsschuldners im Einstellungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/551Zak 2012, 293 Heft 15 v. 28.8.2012

UVG § 20

AußStrG §§ 2, 45, 62

Der Unterhaltsschuldner hat im Verfahren über die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Daher kann er die Entscheidung des Rekursgerichts, den Einstellungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos zu beheben, nicht mit Revisionsrekurs anfechten.

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