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Internationale Zuständigkeit für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung

RechtsprechungInternationalZak 2012/533Zak 2012, 279 Heft 14 v. 7.8.2012

EuGVVO: Art 5 Nr 3, Art 31

EO § 387

Bei Distanzdelikten besteht der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung. Der Erfolgsort ist nicht der Sitz des Geschädigten, sondern der Ort, an dem sich die Schädigung zuerst ausgewirkt hat.

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