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Gemeinschaftsanlage - konkludente Vereinbarung über Benützung und Entgelt

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/454Zak 2012, 237 Heft 12 v. 3.7.2012

MRG § 24

ABGB § 863

Eine Gemeinschaftsanlage liegt vor, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, die Anlage - gegen Beteiligung an den Betriebskosten - zu benützen. Dies folgt bei der verfahrensgegenständlichen Liftanlage daraus, dass der Vermieter durch Aushändigung der für die Benützung erforderlichen Schlüssel mit allen Mietern konkludente Benützungsvereinbarungen abgeschlossen hat.

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