ZPO § 505 Abs 4
ABGB §§ 1435, 1440
Wenn das Berufungsurteil vom OGH aufgrund der außerordentlichen Revision der unterlegenen Partei aufgehoben wird, nachdem diese (in Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Urteils infolge Nichtzulassung der ordentlichen Revision) den darin festgelegten Prozesskostenersatz an den Gegner geleistet hat, kann der bezahlte Betrag zurückgefordert werden. Aus dem Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB ist abzuleiten, dass der Gegner gegen diese Schuld weder mit seiner Klagsforderung noch mit einer anderen Forderung aufrechnen kann.