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Verfallsfrist von drei Tagen für die Geltendmachung von Schäden gröblich benachteiligend

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/412Zak 2012, 214 Heft 11 v. 19.6.2012

ABGB § 879 Abs 3, § 1295 Abs 1

Die auf ein beidseitiges Unternehmergeschäft anzuwendenden AGB des Auftragnehmers beschränken dessen Haftung auf Schäden, die vom Auftraggeber innerhalb von drei Tagen schriftlich gemeldet werden. Diese Klausel ist gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Auftraggebers nichtig.

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