Der Autor geht davon aus, dass Tabakrauch aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung jedenfalls eine ortsunübliche Immission darstellt. Wohnungseigentümer oder Mieter, die durch in ihren Wohnbereich eindringenden Rauch wesentlich und regelmäßig beeinträchtigt werden, könnten daher mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen diese Belästigung vorgehen. In Mietverträgen kann ein Rauchverbot seiner Auffassung nach sowohl in Bezug auf Garten, Balkon und Allgemeinflächen als auch in Bezug auf die Mieträumlichkeiten selbst wirksam vereinbart werden. In die Hausordnung eines Wohnungseigentumshauses könne lediglich das Verbot, in Allgemein- und Freibereichen zu rauchen, aufgenommen werden; ein auch die eigenen Räumlichkeiten erfassendes Rauchverbot erscheine hingegen unzulässig.