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Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Jagd- oder Wildschäden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/385Zak 2012, 199 Heft 10 v. 5.6.2012

OÖ JagdG: §§ 69, 73, § 77

AußStrG § 10 Abs 4

Die im OÖ JagdG für die Geltendmachung von Jagd- oder Wildschäden vorgesehenen Fristen sind Präklusivfristen, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt.

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