OÖ JagdG: §§ 69, 73, § 77
AußStrG § 10 Abs 4
Die im OÖ JagdG für die Geltendmachung von Jagd- oder Wildschäden vorgesehenen Fristen sind Präklusivfristen, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt.
OÖ JagdG: §§ 69, 73, § 77
AußStrG § 10 Abs 4
Die im OÖ JagdG für die Geltendmachung von Jagd- oder Wildschäden vorgesehenen Fristen sind Präklusivfristen, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt.