Im Anschluss an 4 Ob 16/10x = Zak 2010/312, 179 hat das LG Klagenfurt in der Rs 3 R 12/12t ausgesprochen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst dann erteilt werden darf, wenn die im Exekutionstitel vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist. Eine verfrühte Vollstreckbarkeitsbestätigung sei auch dann gem § 7 Abs 3 EO aufzuheben, wenn mittlerweile die Vollstreckbarkeit eingetreten ist.