Mit dem BudgetbegleitG 2011, das insoweit am 1. 5. 2011 in Kraft getreten ist, wurde die verhandlungsfreie Zeit abgeschafft. Die damit verbundene Fristenhemmung blieb in § 222 ZPO eingeschränkt auf die Notfristen im Rechtsmittelverfahren und im Sommer etwas verkürzt aufrecht. Nach Auffassung des Autors ist die Auslegung der neuen Rechtslage in zwei Punkten unsicher. Erstens seien die Hemmungszeiträume nicht mehr wie bisher mit den Worten "vom ... bis", sondern mittels des Worts "zwischen" (zwischen 15. 7. und 17. 8. im Sommer und zwischen 24. 12. und 6. 1. im Winter) bestimmt. Aufgrund des unterschiedlichen Wortsinns sei es denkbar, dass Gerichte die jeweiligen Anfangs- und Endtermine nicht mehr in die Zeit der Fristenhemmung rechnen, wodurch die Fristenhemmung verkürzt würde. Zweitens könnte die Verkürzung des Hemmungszeitraums im Sommer um acht Tage insofern zu Auslegungsproblemen führen, als der fristauslösende und der letzte Tag einer vierwöchigen Frist - abweichend von § 125 Abs 2 ZPO - nicht mehr auf den gleichen Wochentag fallen würden.