ABGB § 1325
ZPO § 249 Abs 3
Schmerzengeld ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung zu begehren und festzusetzen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Schmerzengeldbetrags mit Nachklage ist aber ua dann möglich, wenn der Kläger im Vorprozess aus verfahrensrechtlichen Gründen (hier: wegen Zurückziehung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl durch den Beklagten) an der Ausdehnung seines zunächst zu niedrig bemessenen Schmerzengeldbegehrens gehindert war und ihm diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist.